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Zeitbrand- und Dauerbrand

Der Begriff Zeitbrand bezieht sich auf Feuerstätten, die durch eine unterbrochene Betriebsweise geheizt werden.

Für einen Abbrand ist eine Mindestbrenndauer von 45 Minuten bei Nennleistung definiert. Die Abbranddauer wird im wesentlichen durch die Menge des aufgegebenen Brennstoffes und der zugeführten Luftmenge bestimmt.

Der Begriff „unterbrochene Betriebsweise“ bezieht sich auf den Nachlegevorgang bzw. die Regulierung der Luftzufuhr. Eine zeitliche Einschränkung der Betriebsdauer ist hiermit nicht verbunden.

Bei einer Dauerbrandfeuerstätte ist eine ununterbrochene Mindestbrenndauer und Gluthaltung vorgeschrieben, bei der am Ende des Zeitraums das Glutbett wieder entfacht werden kann. Beim Heizen nach Nennleistung sind mit dem Brennstoff Holz mindestens 1,5 Stunden einzuhalten, Unter Teillast mindestens 10 Stunden. Beim Heizen mit Braunkohlebriketts sind dies bei Nennleistung mindestens 4 Stunden und bei Teillast mindestens 12 Stunden. Braunkohle ist für den Dauerbrand generell besser geeignet als Scheitholz.

Beim Dauerbrand wird die Luftzufuhr stark gedrosselt. Durch die lange Abbrandperiode entstehen so deutliche höhere Emissionen und es kommt zu einer Verringerung des Wirkungsgrades. Auf Scheiben setzen sich schneller Rußpartikel fest.

Fazit:

Der Begriff Dauerbrand hat nichts mit der zeitlichen Einschränkung der Betriebsweise zu tun, auch ein Kaminofen der als Zeitbrandfeuerstätte geprüft wurde, kann ohne zeitliche Einschränkung betrieben werden.

Die meisten Kaminofenhersteller lassen ihre Kaminöfen als Zeitbrandfeuerstätten prüfen, denn beim Dauerbrand entstehen höhere Umweltbelastungen und der Wirkungsgrad ist geringer.

Auch bei hochwertigen Kaminöfen kann die Glut aufgrund ihrer hohen Dichtigkeit und der guten manuellen Regulierbarkeit über viele Stunden gehalten werden.

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